Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Sozialkreis Bad Sooden-Allendorf mit dem Zusatz e.V,“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Sooden-Allendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts  Eschwege eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitgliedseinrichtung in dem Verein Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen Waldeck e.V.

 

 

§2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist

 

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  2. die Förderung der Bildung und Erziehung

  3. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

  4. Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte

  5. Förderung des Wohlfahrtswesens

Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die organisierte Nachbarschaftshilfe, den Betrieb einer Kleiderkammer und die Beratung von Hilfsbedürftigen und politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten. Dies erfolgt durch:

 

  1. die Beratung von Personen und die Unterstützung in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören

  2. Besucherdienste bei alten und hilfsbedürftigen Personen

  3. Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören

  4. Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen

  5. Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus

  6. Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen

  7. Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe

  8. Soziales Miteinander stärken, z.B, gemeinsame Freizeitgestaltung

  9. Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren

  10. Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare u.a. mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen

  11. Unterstützung und Förderung der Arbeit mit Senioren

  12. Sächliche Hilfen für Menschen, die zu dem Personenkreis des § 53 AO

  13. Unterstützung von geflüchteten Menschen und Förderung der Integration

 

Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet der Verein eng mit Behörden, Einrichtungen, Institutionen  und Verbänden zusammen.

 

3. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i.S.d. § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

 

4. Der Verein ist im Sinne christlicher Nächstenliebe diakonisch tätig und orientiert sich am christlichen Menschenbild.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins bejaht und unterstützt. Bei noch nicht Volljährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 

§5 Mitgliedsbeiträge
 

  1. Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag als Mindestbeitrag fest. Den Mitgliedern steht es frei, höhere Beiträge zu leisten.

  2. Über eine Beitragsbefreiung und über alle anfallenden Gebühren entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 

§6 Ende der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch freiwilligen Austritt. Die Kündigung ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Sie wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

  2. durch Ausschluss

  3. durch Tod

  4. durch Auflösung des Vereins

Über den Ausschluss eines Mitgliedes bei vereinsschädigendem Verhalten entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 

§7 Organe des Vereins
 

Die Organe des Vereins sind

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder des Vereins vom Vorstand schriftlich per Post, Email oder durch Veröffentlichung in der Bürgerzeitung Bad Sooden-Allendorf Aktuell einzuladen sind. Die Einladung enthält Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung und ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Beginn zu übersenden bzw. mitzuteilen.

  2. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält, das Interesse des Vereins es erfordert oder dies mindestens 1/3 der Mitglieder verlangten.

  3. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

 

§9  Aufgaben der Mitgliederversammlung
 

  1. Festlegung der Grundsätze und Schwerpunkte innerhalb des satzungsmäßigen Verwendungszwecks, Entgegennahme des Vorstandsberichtes sowie der Berichte zur Kassenprüfung, Entlastung des Vorstandes, Wahl von Vorstandsmitgliedern und Beisitzern sowie deren Abberufung aus wichtigem Grund, Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. –prüferinnen zur internen Kassenprüfung, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Berufung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  3. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2 Drittel der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut zugeleitet werden.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

 

§10 Der Vorstand
 

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in

  2. Der Vorstand wird auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist in seiner Funktion einzeln zu wählen.

  3. Der gewählte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins über die Amtsperiode hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann sich der Vorstand aus Reihen der Vereinsmitglieder durch Beschluss ergänzen. Das Amt des/der insoweit in den Vorstand Berufenen endet mit Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

  5. Der/die Vorsitzende lädt mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der/die Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

  7. Der Vorstand kann bis zu 5 Beisitzern berufen, die beratend tätig sind. Die Tätigkeit des Vorstandes und der Beisitzer ist ehrenamtlich.

 

 

§11 Kassenprüfung

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre vom Tag ihrer Wahl an. Wiederwahl ist erst nach Ablauf von 2 Jahren seit Ende der Bestellung zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben jederzeit das Recht zur Kassenprüfung, die sie gemeinschaftlich vornehmen sollen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Kassenprüfung erfolgt mindestens vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Verpflichtung des Vereins zur externen Buchprüfung aufgrund Mitgliedschaft zur Diakonie Hessen bleibt unberührt.

 

 

§12 Vereinsauflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten  Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V., Ederstr. 12, 60486 Frankfurt/Main und ist dort für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

 

 

Verabschiedet in JHV2018